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In die Private Krankenversicherung können grundsätzlich folgende Berufsgruppen:
• Selbständige und Freiberufler können sich, ohne dass sie Einkommensgrenzen beachten müssen, privat krankenversichern.
• Angestellte und Arbeitnehmer können sich privat versichern, wenn ihr Bruttoeinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 48.600 € jährlich oder 4.050,00 € monatlich liegt.
• Beamte, Beamtenanwärter und alle anderen beihilfeberechtigten Personen können sich ebenfalls privat versichern, ohne Einkommensgrenzen beachten zu müssen.
• Ärzte der Human- und Zahnmedizin haben mit einer Privaten Kranken- versicherung noch mehr Vorteile als bei Gesetzlichen Krankenkassen. Für sie winken besonders niedrige Beiträge.
• Studenten sollten sich schon frühzeitig für eine Private Krankenversicherung entscheiden um bereits vor Eintritt ins Berufsleben von den herausragenden Leistungen zu profitieren.
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Die private Krankenversicherung bietet erheblich umfangreichere Leistungen als die gesetzliche Krankenkasse. Der Versicherungsnehmer erhält je nach Tarif vielseitigere Leistungen als in der gesetzlichen Versicherung (GKV).
Der Versicherte kann selber entscheiden welche Risiken es versichern möchte. Wählt man einen geringeren Versicherungsumfang, spart man einen Teil des Beitrages wobei natürlich im Ernstfall dennoch eine umfassende Absicherung genossen werden kann.
Private Krankenversicherungen beinhalten meistens folgende Leistungen:
• Freie Arztwahl zwischen niedergelassenen Ärzten
• Freie Krankenhauswahl inkl. Chefarztbehandlung und Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
• Eine bessere Versorgung bei Zahnersatzmaßnahmen ohne Beschränkung auf einfache Materialien
• Volle Erstattung von Medikamenten, Heilmitteln und Heilpraktikerleistungen
• Erstattung der Behandlung durch einen Heilpraktiker
• Wahlweise werden auch Naturheilverfahren und alternative Heilmethoden erstattet
• Höhere Erstattung für Sehhilfen wie Brillen und Kontaktlinsen als in der gesetzlichen Krankenkasse
• Keine Zuzahlung für Medikamente und Heilmittel wie beispielsweise Massagen
• Keine Begrenzung auf den bei den gesetzlichen Krankenkassen vorgegebenen Leistungskatalog
• Versicherungsschutz auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird der Krankenversicherungsbeitrag nach dem Umlageverfahren kalkuliert.
Er richtet sich nach dem Einkommen und dem Beitragssatz der gewählten Krankenkasse.
In der Privatkasse wird der Beitrag nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert.
Er richtet sich nach dem Eintrittsalter, Geschlecht, Gesundheitszustand und dem individuell gewählten Versicherungsschutz.
In der gesetzlichen Krankenkasse gibt es einen gesetzlich definierten Leistungskatalog, der veränderlich sein kann.
Er ist für jedes Mitglied bindend, d.h. nur die in diesem Leistungskatalog verankerten medizinischen Leistungen werden auch von der jeweiligen Krankenkasse erstattet.
Darüber hinaus gehende Leistungen sind in seltenen Fällen und nach individueller Prüfung möglich.
Die Privatversicherung bietet dagegen verschiedene Tarife bzw. Tarifpakete an, aus denen kann der Kunde seinen gewünschten Versicherungsschutz individuell zusammenstellen kann. Die Privatkrankenversicherung erbringt vertrags- und tarifgemäße Versicherungsleistungen, die nicht zum Nachteil des Versicherten abänderbar sind.
Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung richtet sich nach dem
• Eintrittsalter
• Geschlecht
• Gesundheitszustand
• gewählten Versicherungsschutz
Neben der Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung kann auch eine private Krankenzusatzversicherung abgeschlossen werden.
Verschiedene Zusatzversicherungen, wie z.B. für Sehhilfen, Zahnersatz oder für das Krankenhaus (1- od. 2-Bettzimmer, Chefarzt), können neben der Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist die Einkommensgrenze, bis zu der das Jahresarbeitsentgelt, bzw. bei freiwillig gesetzlich Versicherten auch die sonstigen relevanten Einkünfte, zur Bemessung des Beitrags in der GKV herangezogen werden.
Sie beträgt für das Jahr 2006 EUR 42.750 jährlich bzw. EUR 3.562,50 EUR monatlich.
Bis zu diesem Einkommen wird der Beitrag zur GKV berechnet.
Die bestehende Krankenversicherung sollte erst gekündigt werden, wenn Sie eine schriftliche Zusage von der neuen Gesellschaft vorliegen haben. Es gilt für alle gesetzlichen Krankenversicherungen eine einheitliche Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Die Kassenmitgliedschaft endet mit Ablauf des übernächsten Monats, in dem Sie den Austritt erklärt haben. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen.
Sinnvollerweise geben Versicherte, die sich für einen Krankenkassenwechsel entschlossen haben, ihre Kündigung persönlich ab oder schicken sie per Einschreiben mit Rückschein. Die Krankenkasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Bei offenen Fragen sollte rechtzeitig mit der zuständigen Krankenkasse gesprochen werden. Alle Krankenkassen sind zur Beratung der Versicherten über ihre Rechte und Pflichten sowie zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Auf Antrag kann von der Krankenversicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befreit werden, wer versicherungspflichtig wird, weil
• das aktuelle Jahresarbeitsentgelt durch eine Erhöhung der Jaeg unter dieser Grenze liegt,
• Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II bezogen wird,
• eine nicht volle Erwerbstätigkeit während der Elternzeit aufgenommen wird,
• Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger reduziert wird,
• Rente beantragt/bezogen oder an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen wird,
• eine Einschreibung als Student oder eine berufspraktische Tätigkeit erfolgt,
• eine Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen erfolgt,
• eine Beschäftigung als Arzt im Praktikum aufgenommen wird.
Die allgemeine Wartezeit beträgt in der Regel 3 Monate, die besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie beträgt in der Regel 8 Monate.
Die allgemeine Wartezeit entfällt bei Unfällen.
Alle Wartezeiten entfallen: bei Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder dem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf freie Heilfürsorge ausscheiden und deren private Krankenvollversicherung unmittelbar an die gesetzliche Vorversicherung anschließt, unter der zusätzlichen Voraussetzung, das die zurückgelegte ununterbrochene Vorversicherungszeit mindestens 1 Jahr betragen hat.
Sollten Sie mehrere Kalenderjahre keine Leistungen in Anspruch genommen haben, bieten viele Versicherungsgesellschaften Ihnen eine Rückerstattung auf die gezahlten Beiträge an.
So kann es in diesem Zusammenhang sinnvoll sein, günstige Rechnungen der Ärzte selber zu zahlen, da eine Rückerstattung sich auf mehrere Monatbeiträge belaufen kann.
Für Leistungsfreiheit werden den Kunden bereits gezahlte Beiträge zurückgezahlt.
Ob der von Ihnen gewählte Tarif einen solchen Rückerstattungsanspruch vorsieht, sehen Sie in der Tarifbeschreibung. Die Zusage der Beitragsrückerstattung kann von den Gesellschaften je nach Geschäftslage jederzeit gekürzt oder auch ganz gestrichen werden.
Nein, natürlich nicht. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen die Hälfte bis max. zum Höchstsatz der BBG zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung dazu. Auch für die mitversicherten Personen, wie Ehegatte und Kinder.
Grundsätzlich gilt der Grundsatz, dass ein "Zurück" in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr gewollt ist. Wie bei jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen. Ausnahmen können eine Arbeitslosigkeit oder ein Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze sein.
Falls Sie unerwartet Arbeitslos werden, sind Sie in den meisten Fällen wieder Pflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei längeren Vorversicherungszeiten, ist aber auch das Arbeitsamt bereit die Beiträge für eine Private Krankenkasse zu übernehmen.
Nein, in der privaten muss jede einzelne Person versichert werden. Nicht selbst versicherte Familienangehörige müssen daher privat mitversichert werden. Für die Mitversicherung von Kindern gibt es mehrere Möglichkeiten.
Damit Kinder Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung haben, muss mindestens ein Elternteil oder ein Ehepartner bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Die Familienversicherung ist bis zum 25. Lebensjahr begrenzt. Bei abgeleistetem Wehr- oder Zivildienst verlängert sie sich entsprechend.
Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn der andere Elternteil monatlich über 3.862,50 EUR verdient, dabei mehr als das Mitglied erhält und selbst nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist (z.B. privat versichert ist).
Ebenfalls kommt die Familienversicherung nicht in Betracht, wenn Ihr eigenes Gesamt-Einkommen monatlich 400,00 EUR überschreitet. BAföG wird dabei nicht mitgerechnet.
Wenn der Ehemann mehr verdient: Die Ehefrau ist gesetzlich versichert. Sie verdient monatlich 1.300 EUR. Ihr Mann gehört einer privaten Krankenversicherung an. Er erzielt monatliche Einkünfte von 3.900 EUR. Das Gesamteinkommen des Mannes übersteigt sowohl die Wechselgrenze pro Monat als auch das Einkommen seiner Frau. Die Frau hat deshalb für die Kinder keinen Anspruch auf Leistungen aus ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kinder müssten, sollen sie nicht ohne Krankenversicherungsschutz sein, privat versichert werden oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse.
lDie Ehefrau ist Mitglied der GKV, sie verdient 2.000 EUR monatlich. Der Mann ist selbständig und privat versichert, sein monatliches Gesamteinkommen beträgt im Schnitt 2.600 EUR. Das Gesamteinkommen des Mannes ist zwar höher als das seiner Frau, nicht jedoch höher als 3863,00 EUR monatlich. Die Ehefrau bekommt deshalb Krankenscheine für ihre Kinder.
williges GKV-Mitglied. Sein Einkommen beträgt 4.200 EUR. Die Ehefrau ist privat krankenversichert. Sie hat Einkünfte in Höhe von 3.900 EUR monatlich. Das Gesamteinkommen der Frau übersteigt zwar 3.863 EUR im Monat, nicht jedoch das Einkommen ihres Mannes. Die Kinder sind deshalb durch die Krankenkasse des Mannes mitversichert - obwohl das Familieneinkommen höher ist als das im Beispiel 1.
Die privaten Krankenversicherungen kennen mehrere Rückstellungsarten. Den gesetzlichen Zuschlag, die beitragsunabhängigen Rückstellungen und die beitragabhängigen Rückstellungen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit weitere Rückstellungen zu bilden.
Vollversicherte, die 65 Jahre oder älter und mindestens 10 Jahre Krankenvollversichert sind, können den Standardtarif wählen. Seine Leistungen sind bei allen Unternehmen der privaten Krankenversicherung gleich und entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Kassen. Darüber hinaus können Ärzte frei gewählt werden. Der Versicherte bleibt Privatpatient beim Arzt.
SDer Beitrag für den Standardtarif darf nicht höher liegen als der durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Kassen. In der Regel liegt er darunter, besonders bei langer Mitgliedschaft.
llungen werden beim Wechsel in den Standardtarif voll angerechnet. Falls die Beiträge doch über die garantierte Grenze hinaus erhöht werden müssen, wird die Differenz von der gesamten Versichertengemeinschaft getragen. Der Standardtarif bietet zusätzliche Sicherheit im Alter. Für die allermeisten PKV-Versicherten bleiben die herkömmlichen PKV-Tarife auch im Alter der Versicherungsschutz der Wahl.
Die gesetzlichen Krankenkassen berücksichtigen die Tatsache der steigenden Lebenserwartung derzeit nicht, da Sie nach dem Umlageverfahren arbeiten.
Die privaten Krankenkassen berücksichtigen die steigende Lebenserwartung in ihrer Kalkulation. Weil Senioren mehr ärztliche Leistungen benötigen, werden Teile der Versichertenbeiträge in sogenannten Altersrückstellungen verzinslich angesammelt. Im Rentenalter werden die Rückstellungen nach und nach aufgelöst, um stark steigende Prämien zu vermeiden.
Zusätzlich wird in der privaten Krankenversicherung ein Beitragszuschlag von 10% erhoben. Dieser wird ab dem 65. Lebensjahr zum Einfrieren der monatlichen Beiträge eingesetzt.
Antwort: Nein. Wenn Krankheiten vor Abschluß des Vertrages bekannt sind, werden sie mit einem entsprechenden Risikozuschlag abgegolten. Treten Krankheiten nach Annahme des Vertrages auf, trägt die private Krankenversicherung das Risiko. Die Versicherer verzichten auf Ihr Kündigungsrecht im Leistungsfall, das sie z.B in anderen Versicherungssparten haben.
WICHTIG: Bei Antragsaufnahme alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantworten.
Folgende Fragen müssen Sie beim Abschluß beachten:
Wie lange ist die Gesellschaft im Krankenversicherungsmarkt tätig? (Neue Versicherer haben einen jungen Bestand mit nur wenig kranken Kunden. Das verführt u.U. dazu, Dumpingtarife mit zu geringen Alterungsrückstellungen anzubieten. Aber nach 20 Jahren sind auch die Kunden älter und kostenintensiver, es besteht dann die Gefahr exorbitanter Preissteiegerungen. Langjährige Versicherer haben bereits einen risiko- und altersmäßig gemischten Kundenbestand.)
Wieviele Tarifgenerationen bietet der private Krankenversicherer an? (Ist die Beitragsentwicklung eines Tarifes aus dem Ruder gelaufen, ist die Versuchung groß, einfach eine neue Tarifgeneration aufzulegen. Der alte Tarif vergreist dann, weil Neukunden natürlich nur noch den günstigen, neuen Tarif angeboten bekommen, die "Altkunden" haben das Nachsehen.
Wie hoch sind die gebildeten Alterungsrückstellungen? (Die Höhe der Alterungsrückstellungen drückt sich in der RFB-Quote aus.)
Auch die Verwaltungskostenquote und die Abschlußkostenquote sind wichtige Indizien dafür, wie ein privater Krankenversicherer mit dem Geld seiner Kunden umgeht.
Welche Leistungen sind mir besonders wichtig?
Welche Leistungen bietet die angebotene Tarifkombination?
Unsere geschulten Berater können Sie individuell beraten und Ihnen hier behilflich sein.
Antwort: Wenn Ihr Einkommen regelmäßig über der sogenannten Pflichtversicherungsgrenze (die jedes Jahr steigt: 2008 48.250,- €, 2009 voraussichtlich 48.600,- €) bleibt, nicht. Wenn Sie mit dem Jahresbruttogehalt einmal unter diese Grenze kommen, sind Sie automatisch wieder pflichtversichert, die private Krankenversicherung muß aufgehoben werden. Es sei denn, Sie widersprechen und lassen sich von der Versicherungspflicht endgültig befreien. Dann können Sie aber unter keinen Umständen mehr in die GKV zurück.
Sollten Sie arbeitslos werden, werden Sie automatisch versicherungspflichtig. Sie können jedoch die Rechte in der privaten Krankenversicherung durch Zahlung eines sogenannten Anwartschaftsbeitrages erhalten, sofern Sie mindestens 5 Jahre privat versichert waren.
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